Familienzusammenführung
Für viele Frauen endet die Flucht nicht mit der Ankunft in Deutschland. Ihre Kinder oder andere enge Angehörige bleiben häufig im Herkunftsland zurück. Die Sorge um die Familie und die Ungewissheit darüber, ob und wann ein gemeinsames Leben wieder möglich sein wird, begleiten viele Frauen während des gesamten Asylverfahrens und darüber hinaus.
„Wann darf ich meine Kinder holen?“ gehört deshalb zu den Fragen, die wir in unserer Beratung besonders häufig hören.
Familienzusammenführung ist für viele Frauen nicht nur eine aufenthaltsrechtliche Frage. Sie ist eng mit Sicherheit, psychischer Stabilisierung und der Möglichkeit verbunden, in Deutschland tatsächlich anzukommen.
Familiennachzug hängt vom Aufenthaltsstatus ab
Ob Familienangehörige nach Deutschland nachziehen können, hängt wesentlich vom Aufenthaltsstatus der in Deutschland lebenden Person ab.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Schutzformen. Für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge gelten andere Regelungen als für Menschen mit subsidiärem Schutz oder einem Abschiebungsverbot.
Auch die familiäre Situation spielt eine Rolle. Im Mittelpunkt des Familiennachzugs stehen insbesondere Ehegatt:innen und minderjährige ledige Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch weitere Familienangehörige nachziehen.
Querverweis:
➡️ Aufenthalt zwischen Schutz und Unsicherheit – Welche Schutzformen gibt es und was bedeuten sie für die weitere Aufenthaltsperspektive?
Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten
Für Menschen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder die Asylberechtigung zuerkannt wurde, gelten besondere Regelungen für den Familiennachzug.
Unter bestimmten Voraussetzungen können insbesondere Ehegatt:innen und minderjährige ledige Kinder nach Deutschland nachziehen. Für diesen sogenannten privilegierten Familiennachzug gelten erleichterte Voraussetzungen.
Besonders wichtig ist die Drei-Monats-Frist: Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigte:r oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere von der Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichendem Wohnraum abgesehen werden.
Für die betroffenen Frauen kann diese Frist deshalb von großer Bedeutung sein.
Familiennachzug bei subsidiärem Schutz
Für Menschen mit subsidiärem Schutz gelten andere Regelungen. Nach § 36a AufenthG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Familiennachzug. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ehegatt:innen und minderjährigen ledigen Kindern aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist derzeit jedoch bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt. Die gesetzlichen Möglichkeiten humanitärer Aufnahme nach §§ 22 und 23 AufenthG bleiben davon unberührt.
Für Frauen mit Kindern im Herkunftsland ist diese Situation besonders belastend. Selbst wenn sie in Deutschland Schutz erhalten haben, kann eine Familienzusammenführung aktuell nicht auf dem regulären Weg erfolgen.
Familiennachzug bei einem Abschiebungsverbot
Auch bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die bei einem festgestellten Abschiebungsverbot erteilt werden soll, gelten andere Voraussetzungen als beim privilegierten Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen.
Für Ehegatt:innen und minderjährige Kinder besteht grundsätzlich kein regulärer Anspruch auf Familiennachzug. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands erteilt werden.
Für Frauen, deren minderjährige Kinder im Herkunftsland leben, kann dies bedeuten, dass eine Familienzusammenführung erheblich schwieriger und weniger planbar ist.
Wenn Kinder zurückbleiben
Viele Frauen, die wir beraten, sind Mütter. Manche mussten ihre Kinder bereits vor der Flucht bei Angehörigen zurücklassen. Andere konnten ihre Kinder aufgrund der Fluchtumstände nicht mitnehmen.
Die Trennung von den eigenen Kindern kann eine enorme psychische Belastung darstellen.
Mütter machen sich Sorgen, ob ihre Kinder ausreichend versorgt sind, Zugang zu medizinischer Behandlung haben oder selbst Gewalt oder anderen Gefahren ausgesetzt sind. Gleichzeitig können sie häufig nur eingeschränkt beeinflussen, was mit ihren Kindern geschieht.
Viele Frauen versuchen deshalb, ihre Familien aus Deutschland finanziell zu unterstützen. Wenn Kinder beispielsweise Medikamente oder andere notwendige Dinge benötigen, entsteht zusätzlicher Druck. Die Frauen möchten möglichst schnell arbeiten und Geld nach Hause schicken – auch wenn sie selbst noch mit den Folgen ihrer Flucht und möglicherweise erlebter geschlechtsspezifischer Gewalt kämpfen.
„Wann darf ich meine Kinder holen?“
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind unter anderem:
der Aufenthaltsstatus der Mutter,
das Alter der Kinder,
die familiäre Situation,
die jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen,
und gegebenenfalls besondere humanitäre Gründe.
Gerade deshalb ist eine individuelle rechtliche Beratung wichtig.
Für Frauen ist es häufig schwer nachvollziehbar, warum unterschiedliche Schutzformen zu so unterschiedlichen Möglichkeiten der Familienzusammenführung führen. In unserer Beratung erklären wir deshalb immer wieder, welche Bedeutung der jeweilige Schutzstatus für die Familie hat.
Familienzusammenführung und psychische Stabilisierung
Für viele Frauen ist die Trennung von ihren Kindern nicht nur eine familiäre, sondern auch eine psychische Belastung.
Wer selbst geschlechtsspezifische Gewalt, Verfolgung oder andere traumatische Erfahrungen erlebt hat, benötigt häufig zunächst Sicherheit und Stabilität. Gleichzeitig bleibt die eigene Zukunft ungewiss, solange die Familie getrennt ist und nicht absehbar ist, wann ein gemeinsames Leben möglich sein wird.
Schutz vor Abschiebung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine Frau mit ihren Kindern zusammenleben kann.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Unsicherheit über die Familie die Stabilisierung erschweren kann. Eine langfristige Perspektive in Deutschland lässt sich nur schwer aufbauen, wenn die eigenen Kinder weiterhin im Herkunftsland leben und die Mutter nicht weiß, wann sie sie wiedersehen oder mit ihnen zusammenleben kann.
Familienzusammenführung und Kindeswohl
Bei Entscheidungen über Familienzusammenführung sollte aus unserer Sicht auch die Situation der Kinder berücksichtigt werden.
Eine jahrelange Trennung kann für Kinder und Eltern belastend sein. Besonders relevant sind dabei das Alter der Kinder, ihre Lebenssituation, mögliche gesundheitliche oder andere Gefährdungen sowie die Frage, bei wem sie während der Trennung leben.
Familienzusammenführung sollte deshalb nicht ausschließlich als aufenthaltsrechtliche Frage betrachtet werden. Für viele Familien ist sie eine wesentliche Voraussetzung für Sicherheit, Stabilität und ein gemeinsames Ankommen.
Was SOLWODI fordert
SOLWODI setzt sich dafür ein,
dass Familien nicht über Jahre voneinander getrennt bleiben,
dass der Familiennachzug zu minderjährigen Kindern erleichtert und beschleunigt wird,
dass das Kindeswohl und die besondere Situation von Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, angemessen berücksichtigt werden,
dass Frauen verständliche Informationen über ihre Möglichkeiten erhalten,
dass Frauen Zugang zu qualifizierter rechtlicher Beratung und Unterstützung bei Verfahren zur Familienzusammenführung erhalten,
und dass auch bei unsicherer Aufenthaltsperspektive humanitäre Lösungen für besonders schutzbedürftige Familien möglich bleiben.
Weiterführende Informationen
➡️ Aufenthalt zwischen Schutz und Unsicherheit
Welche Schutzformen gibt es und welche Auswirkungen haben sie auf die weitere Aufenthaltsperspektive?
➡️ Rechte und besonderer Schutz im Asylverfahren
Welche besonderen Rechte und Schutzmöglichkeiten können für besonders schutzbedürftige Frauen relevant sein?
➡️ Das Asylverfahren
Wie läuft das Asylverfahren bis zur Entscheidung des BAMF ab?
Fachliche Quellen
Für die konkreten rechtlichen Regelungen können wir auf der Homepage direkt auf die entsprechenden Gesetzestexte verweisen:
§ 36a AufenthG – Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
§ 104 Abs. 14 AufenthG – aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs






