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Rechtliche Situation

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Internationale rechtliche Rahmenwerke

FGM/C ist weltweit als Menschenrechtsverletzung anerkannt. Internationale Abkommen verpflichten Staaten, Mädchen und Frauen davor zu schützen.

Zentrale internationale Grundlagen

 

  • UN‑Menschenrechte: Verletzung des Rechts auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit vor Folter und Gewalt.

  • UN‑Frauenrechtskonvention (CEDAW): verpflichtet Staaten, diskriminierende Praktiken wie FGM/C abzuschaffen.

  • UN‑Kinderrechtskonvention: FGM/C gilt als schwere Kindeswohlgefährdung.

  • Agenda 2030, Ziel 5.3: weltweite Abschaffung schädlicher Praktiken wie FGM und Kinderheirat bis 2030.

  • Istanbul‑Konvention (Europarat): verpflichtet alle EU‑Staaten, FGM/C als Gewaltform anzuerkennen und umfassenden Schutz anzubieten.

  • EU‑Richtlinie 2024/1385: fordert ausdrücklich die Bestrafung von FGM/C in allen EU‑Mitgliedstaaten.

 

Nationale Gesetze in Deutschland

Deutschland verfügt über klare strafrechtliche, familienrechtliche und ausländerrechtliche Regelungen zum Schutz vor FGM/C.

 

Strafrecht

  • § 226a StGB: FGM/C ist seit 2013 ein eigenständiger Straftatbestand und wird mit bis zu 15 Jahren Haft geahndet.

  • § 5 StGB: Auch im Ausland durchgeführte FGM/C ist in Deutschland strafbar („Auslands-FGM“), wenn die Betroffene in Deutschland lebt oder der Täter/die Täterin deutsche Staatsangehörigkeit hat.

  • § 171 StGB: FGM/C gilt als Verletzung der Fürsorgepflicht.

 

FGM/C ist eine Kindeswohlgefährdung. Jugendämter sind verpflichtet einzugreifen, z. B. durch Schutzmaßnahmen, Sorgerechtsentzug oder Grenzübertrittsverbote. Gefahr drohender „Ferienbeschneidung“ kann zum Passentzug führen (§ 7–8 PassG).

 

Schutzinstrumente

Der Schutzbrief gegen FGM/C kann betroffene Familien auf Reisen unterstützen und auf die Strafbarkeit hinweisen.

 

Recht auf Asyl und Umgang mit Schutzsuchenden

FGM/C kann ein Anerkennungsgrund im Asylverfahren sein, da es sich um eine Form geschlechtsspezifischer Verfolgung handelt.

 

Asylrechtliche Einordnung:

Im deutschen Asylrecht kann die drohende oder bereits erlittene Genitalverstümmelung als Form geschlechtsspezifischer Verfolgung anerkannt werden. Die Gefahr, Opfer von FGM/C zu werden, kann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, da es sich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte handelt. Auch auf europäischer Ebene wurde die Schutzbedürftigkeit von Frauen und Mädchen aus Herkunftsländern, in denen FGM/C praktiziert wird, ausdrücklich anerkannt. Damit wird deutlich, dass geschlechtsspezifische Gewalt als Fluchtursache ernst genommen und im Asylverfahren angemessen berücksichtigt werden muss.

 

Praktische Herausforderungen:

In der Praxis bestehen jedoch weiterhin erhebliche Herausforderungen. Trotz einer konkreten Gefährdung erhalten betroffene Frauen und Mädchen nicht immer den notwendigen Schutz. Häufig wird angenommen, dass sie innerhalb ihres Herkunftslandes in eine andere Region umziehen könnten, um einer drohenden Genitalverstümmelung zu entgehen. Diese sogenannte „inländische Fluchtalternative“ berücksichtigt jedoch oftmals nicht die tatsächlichen gesellschaftlichen und familiären Strukturen. Der Druck zur Durchführung von FGM/C geht häufig von Familienverbänden, sozialen Netzwerken oder ganzen Gemeinschaften aus und kann unabhängig vom Wohnort bestehen bleiben. Ein Umzug innerhalb des Herkunftslandes bietet daher vielfach keinen wirksamen Schutz.

Zudem wird in vielen Fällen lediglich ein Abschiebungsverbot ausgesprochen, anstatt die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Zwar schützt ein Abschiebungsverbot vor einer Rückführung in das Herkunftsland, es ist jedoch häufig mit geringeren Rechten und einer unsichereren Aufenthaltsperspektive verbunden. Frauen und Mädchen, die vor geschlechtsspezifischer Gewalt fliehen, benötigen einen verlässlichen und dauerhaften Schutzstatus, der ihrer besonderen Situation gerecht wird.

Besondere Aufmerksamkeit gilt auch Mädchen, die in Deutschland leben oder hier geboren wurden. Besteht bei einer Rückkehr in das Herkunftsland die Gefahr einer Genitalverstümmelung, muss dieser Umstand bei aufenthalts- und asylrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden. Der Schutz von Kindern vor geschlechtsspezifischer Gewalt ist eine zentrale menschenrechtliche Verpflichtung.

 

Zugang zu Versorgung:

Neben dem rechtlichen Schutz ist der Zugang zu medizinischer, psychologischer und sozialer Unterstützung von großer Bedeutung. Viele Betroffene leiden unter den langfristigen körperlichen und seelischen Folgen der Genitalverstümmelung. Chronische Schmerzen, Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt, Traumafolgestörungen, Depressionen oder Angststörungen können das Leben der Frauen nachhaltig beeinträchtigen. Umso wichtiger sind spezialisierte und kultursensible Unterstützungsangebote, die den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen gerecht werden.

Für Schutzsuchende bestehen jedoch häufig Hürden beim Zugang zu Gesundheitsleistungen und therapeutischer Versorgung. Gleichzeitig stellt die Beweisführung im Asylverfahren viele Frauen vor zusätzliche Belastungen. Medizinische Atteste oder Gutachten müssen oftmals vorgelegt werden, um eine bereits erfolgte Genitalverstümmelung oder eine konkrete Gefährdung nachzuweisen. Die erneute Auseinandersetzung mit traumatischen Erfahrungen kann dabei eine erhebliche psychische Belastung darstellen.

Frauen und Mädchen, die von FGM/C betroffen oder bedroht sind, benötigen daher nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch sichere Unterbringungsmöglichkeiten, traumasensible Begleitung sowie einen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer und psychosozialer Versorgung. Nur durch ein umfassendes Schutz- und Unterstützungssystem können ihre Rechte wirksam gewahrt und ihre gesellschaftliche Teilhabe gefördert werden.

 

 

 

 

Bücher

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30 Jahre SOLWODI Deutschland 1987 bis 2017 -

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Autorinnen: Sr. Dr. Lea Ackermann / Dr. Barbara Koelges / Sr. Annemarie Pitzl

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