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Die Lage der Betroffenen und ihre Rechte

Rechte

Für Betroffene von Menschenhandel ist es häufig sehr schwierig, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und Unterstützung zu suchen. Fehlende Kenntnisse der Sprache und der örtlichen Strukturen erschweren es ihnen, Unterstützungsangebote zu finden. Dazu kommt, dass sie sich häufig nur im Umfeld ihres Tätigkeitsortes aufhalten (dürfen) und beobachtet werden. Die SOLWODI Sozialarbeiterinnen berichten, dass es für Frauen in der Prostitution oft schon eine unüberwindliche Hürde darstellt, eine nahegelegene Fachberatungsstelle aufzusuchen, weil sie sich in der Stadt nicht zurechtfinden und sich nicht trauen, das Bordell zu verlassen. Fehlende finanzielle Mittel, da die Betroffenen meist nicht über ihre Einkünfte verfügen können, sind ein weiteres Hindernis, um sich aus einer Zwangslage zu lösen.

Neben diesen externen Hürden spielen aber auch Traumata und psychische Beeinträchtigungen eine erschwerende Rolle. Die Erfahrung von Gewalt, Drohungen, Zwang und sexueller Ausbeutung führt nicht selten zu posttraumatischen Belastungsstörungen, wie sie sonst vor allem von Soldaten im Krieg bekannt sind.

 

Nicht alle Betroffene von Menschenhandel sehen sich als Opfer, weil sie die Ausbeutungssituation nicht erkennen und glauben beispielsweise, es sei ihre Pflicht, Reiseschulden zurückzuzahlen. Ein illegaler Aufenthalt und die Angst vor Polizei und Behörden, geschürt durch Täternarrative und möglicherweise schlechte Erfahrungen im Herkunftsland, erschweren es ihnen zusätzlich, Unterstützung zu suchen.

 

Diese Aspekte verdeutlichen, wie schwierig der Zugang zu Betroffenen von Menschenhandel und eine wirksame Unterstützung ist, zeigen aber auch die Notwendigkeit der Arbeit spezialisierter Fachberatungsstellen, damit die Personen sich aus Zwangslagen lösen und ihre Rechte erlangen können.

Besonders wichtig ist die dreimonatige Bedenk- und Stabilisierungsfrist, die nach § 57 Abs. 7 AufenthG Betroffenen von Menschenhandel, Zwangs-prostitution und Arbeitsausbeutung zusteht, damit sie sich von den Zwangsstrukturen und dem Einfluss der Täter lösen und sich erholen sowie eine Entscheidung darüber treffen können, ob sie in einem Strafprozess als Zeuginnen aussagen wollen. Diese Frist ist unabhängig davon, ob die betroffenen Personen eine Aussage bei der Polizei gemacht haben oder nicht. Außerdem darf während der Bedenk- und Stabilisierungsfrist keine Abschiebung erfolgen und es ist der Lebensunterhalt der Betroffenen zu gewährleisten.

 

Der KOK sieht eine Reihe von unerwünschten Folgen bei der Nichtgewährung der Bedenk- und Stabilisierungsfrist, siehe nebenstehende Aufzählung, Quelle: KOK Kurzinformation Bedenk- und Stabilisierungsfrist

KOK Bedenkfrist

Umso unverständlicher ist es jedoch, dass in der Praxis die Bedenkfrist und die damit verbundenen Leistungen zum Lebensunterhalt immer wieder nicht gewährt werden. Teilweise wird ein Nachweis der Opfereigenschaft durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei gefordert. Dies setzt aber voraus, dass die Person bereits eine Aussage gemacht hat, die während der Bedenk- und Stabilisierungsfrist eigentlich erst überlegt werden soll.

 

Damit die Ziele der Bedenk- und Stabilisierungsfrist erreicht werden können, d.h. die Betroffenen sich entscheiden können, ob sie in einem Prozess aussagen wollen, und generell in die Lage versetzt werden, ihre weitere Zukunft zu planen, gewährt der Gesetzgeber eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen.

 

Vorrangig ist die Sicherung des Lebensunterhalts, da viele aufgrund der Ausbeutungssituation, psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen oder fehlendem Aufenthaltstitel nicht in der Lage sind, selbst Geld zu verdienen. Drittstaatsangehörige im Asylverfahren, aber auch diejenigen, welche die Bedenk- und Stabilisierungsfrist in Anspruch nehmen, können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Sind sie bereit in einem Strafverfahren auszusagen, erhalten sie einen befristeten Aufenthaltstitel und können während dieser Zeit Leistungen nach dem SGB II bzw. XII für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Personen in Anspruch nehmen. Auch EU Bürgerinnen können normalerweise Leistungen nach dem SGB II und XII erhalten. Allerdings kann es zu Leistungsausschlüssen gemäß §7 SGB II kommen, was in der Praxis immer wieder Probleme verursacht.

 

Schwierig ist oft das Recht auf eine angemessene und sichere Unterkunft zu erfüllen, was jedoch sehr wichtig ist, damit die Betroffenen sich tatsächlich erholen und stabilisieren können. Gerade für nicht deutschsprachige Personen, insbesondere Mütter mit Kindern, männliche Jugendliche und Transpersonen gibt es jedoch nicht ausreichend geeignete Schutzeinrichtungen mit einem adäquaten Betreuungsangebot. Die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist keine wirksame Alternative, ähnliches gilt für Sammelunterkünfte für Geflüchtete.

 

Betroffene von Menschenhandel sind häufig aufgrund des Erlebten schwer traumatisiert und benötigen psychologische und therapeutische Unterstützung. Problematisch ist, dass im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes viele dieser Leistungen nicht übernommen werden und gerade Drittstaatsangehörigen der Zugang zu dring benötigter Hilfe verwehrt bleibt. Außerdem fehlt es an Therapieplätzen und viele therapeutische und psychologische Fachkräfte arbeiten bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Klientinnen nur ungern mit Dolmetscherinnen. Die geplanten Kürzungen im sozialen Bereich in Bundeshaushalt 2024 und die damit verbundenen Kürzungen bei den psychosozialen Zentren (PSZ) werden die Situation weiter verschärfen. Hier ist ein dringendes Umdenken der Politik notwendig.

 

Von Menschenhandel betroffene Personen kennen sich nur selten in der deutschen Rechts- und Sozialordnung aus und benötigen Unterstützung. Spezialisierte Fachberatungsstellen sind daher unabdingbar, um die Betroffenen über ihre Rechte aufzuklären und gemeinsam mit ihnen Handlungsalternativen zu evaluieren. Dafür wäre jedoch eine bessere personelle Ausstattung und ein dichteres Netz der Fachberatungsstellen wünschenswert. Hier ist die Politik gefordert, entsprechende Finanzierungen bereitzustellen.

 

Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf Entschädigung. So können etwa nicht ausgezahlter Lohn oder Entschädigungsleistungen aufgrund von Traumatisierungen, mangelnder Versorgung sowie nicht tragbarer physischer und psychischer Belastungen eingefordert werden. In der Praxis ist dies jedoch häufig schwierig, da die Täter nicht bekannt sind bzw. diejenigen Personen, die ermittelt werden können, nicht die eigentlichen Drahtzieher und Profiteure des Menschenhandels sind.

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30 Jahre SOLWODI Deutschland 1987 bis 2017 -

30 Jahre Solidarität mit Frauen in Not in Deutschland

 

Autorinnen: Sr. Dr. Lea Ackermann / Dr. Barbara Koelges / Sr. Annemarie Pitzl

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