Menschenhandel
Menschenhandel ist eine schwere Menschenrechtsverletzung (§ 232 StGB) und wird in der Konvention des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert als
“Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen“ (Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (ETS Nr. 197) 2005, Seite 3).
Ein Fall von Menschenhandel liegt vor, wenn eine entsprechende Handlung, ein entsprechendes Mittel und ein bestimmter Zweck erfüllt sind (s. Tabelle 1), was Menschenhandel von Menschenschmuggel (siehe hier) unterscheidet.
Tabelle 1 - Die drei Kernelemente von Menschenhandel
Handlung (was getan wird)
|
Mittel (wie es getan wird)
|
Zweck (warum es getan wird)
Ausbeutung, darunter
|
© UNODC
Sehr oft werden die Betroffenen, die meist eine Migrations- und/ oder Fluchtgeschichte haben, durch Bekannte, Familienmitglieder, Freunde o. ä. in die Prostitution gebracht und ausgebeutet. Insbesondere Frauen erleben häufig unterschiedlichste Formen von Gewalt oder sind davon bedroht: sexualisierte Gewalt, Ehrenmord, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung, Zwangssterilisierung, Genital-Verstümmelung, Witwenverbrennungen, Vergewaltigungen häusliche Gewalt und andere Formen. Als geschlechtsspezifische Verfolgung lassen sich auch die Verweigerung ihrer Rechte benennen, beispielsweise wenn einer Frau das Recht verweigert wird, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, ihr Recht auf Religionsausübung auszuüben oder einen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu haben. Daher sind Frauen ganz besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zu werden. Frauen sind aufgrund ihrer Vulnerabilität und der Nachfrage nach sexuellen Dienstleistungen besonders gefährdet, Opfer von Menschenhandel zu werden.
Formen von Menschenhandel - Definitionen
Oben haben wir Ihnen die drei Kernelemente von Menschenhandel vorgestellt. Menschenhandel ist jedoch nicht gleich Menschenhandel: es gibt verschiedene Formen, die wir Ihnen hier näher vorstellen möchten. Wie bereits in unserer Einleitung geschildert, konzentrierten wir uns vor allem auf Formen von Menschenhandel, die Frauen betrifft.
Sexuelle Ausbeutung
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und Zwangsprostitution liegt vor, wenn die Zwangslage oder Hilfslosigkeit einer Person ausgenutzt wird, damit sie in der Prostitution arbeitet oder sie andere sexuelle Dienstleistungen anbieten muss (§232a StGB). Dabei ist die Person sehr stark in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und hat häufig keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Tätigkeiten. Betroffene werden häufig sehr schlecht oder nicht entlohnt und müssen unter prekären Bedingungen arbeiten. Die Betroffenen müssen darüber hinaus sehr lange arbeiten, müssen hohe Vermittlungsgebühren und/oder Mietzahlungen leisten. Häufig findet die Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung statt. Auch hier ist ein Grenzübertritt nicht erforderlich, auch deutsche Staatsbürger*innen können Opfer von Menschenhandel sein. Zwar handelt es sich bei den Betroffenen häufig um Migrant*innen aus wirtschaftlich schwachen Ländern, aber es gibt auch deutsche Betroffene. Vereinfacht lässt sich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in drei Handlungen aufteilen: Rekrutierung (Menschenhandel), Veranlassen der ausbeuterischen Tätigkeit (Zwangsprostitution) und Ausbeutung (Ausbeutung von Menschen in der Prostitution/Zuhälterei). “Merkmale von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, Zwangsprostitution und Ausbeutung können unter anderem sein:
- Entwendung der Ausweispapiere oder Ausstattung mit falschen Papieren
- gefügig machen durch sexuelle und körperliche Gewalttaten oder durch Verabreichung von Alkohol, Drogen und Medikamenten
- Ausübung von Druck auf die Betroffenen, z.B. durch Vortäuschung guter Verbindungen zur Polizei oder durch Videoaufnahmen oder Fotos
- ständige Überwachung
- unzumutbare Unterkünfte
- Drohungen, die Familie über die Arbeit in der Prostitution zu informieren oder Gewaltandrohungen gegen die Betroffene oder deren Angehörige
- Abgabe aller/des größten Teils der Einnahmen
- Schuldknechtschaft (Abarbeitung von tatsächlichen oder angeblich entstandenen Schulden).
Zwangsarbeit / Arbeitsausbeutung
Gemäß §232b StGB werden Betroffene zur Aufnahme oder zur Fortführung einer ausbeuterischen Tätigkeit mittels Täuschung, Zwang, Drohung oder durch die Anwendung von Gewalt gezwungen. Es ist hierbei unerheblich, ob Ländergrenzen überschritten wurden. Dies bedeutet, dass auch deutsche Staatsangehörige betroffen sein können. Jedoch weisen die bislang bekannt gewordenen Fälle darauf hin, dass besonders Migrant*innen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung betroffen sind. Es gibt einige Merkmale, die erkennen lassen können, dass es sich um Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung handelt. Die Betroffenen arbeiten beispielsweise viele Stunden pro Tag und erhalten dafür einen unangemessenen Lohn oder aber der Lohn wird ganz einbehalten. Häufig werden sie von den Arbeitgeber*innen in Wohnungen oder Unterkünften untergebracht, in denen sie beengt und unter unwürdigen Verhältnissen leben müssen. Dennoch wird ihnen dafür häufig eine unverhältnismäßige Summe vom Lohn abgezogen. Weitere Merkmale können das nicht vorhandensein eines Arbeitsvertrags sein oder aber unseriöse Vertragsbedingungen. Für Betroffene von Arbeitsausbeutung ist es häufig schwer ihre Rechte wie beispielsweise Krankengeld oder die Rechte auf Urlaub geltend zu machen. Die Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel bietet weitere Informationen darüber, wie man Arbeitsausbeutung erkennen kann und bietet neben Arbeitshilfen auch Informationen, wie Betroffene unterstützt werden können.
Organisierte Bettelei
Die Ausbeutung von Betteltätigkeit und strafbaren Handlungen wird unter dem Tatbestand §233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft erfasst. Betroffene von Menschenhandel zur Ausbeutung von Betteltätigkeit befinden sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notsituation oder sind aufgrund ihres Aufenthalts in einem fremden Land hilflos und werden dazu gebracht, Betteltätigkeiten nachzugehen. Ihre Einnahmen müssen sie zu großen Teilen oder vollständig abgeben. Betroffene werden in ihrer Handlungsfreiheit so weit eingeschränkt, dass sie nicht mehr darüber entscheiden können, ob sie die Tätigkeit ausüben wollen oder nicht.
Menschenhandel zur Ausbeutung der Bettelei unterscheidet sich in sofern von anderen Formen der Ausbeutung, da Bettelei nur im öffentlichen Raum stattfindet und sich die Betroffenen an Außenstehende und Dritte wenden müssen. Häufig ist es schwierig zu unterscheiden, ob die Personen, die betteln, gezwungen und ausgebeutet werden, oder ob es sich um Bettelei handelt, die "freiwillig" ausgeübt wird, beispielsweise aufgrund von Armut und die Einnahmen bei der bettelnden Person verbleiben können. “Hinweise auf erzwungene Bettelei jedoch können unter anderem sein:
- Personen stehen unter ständiger Beobachtung durch Dritte, die sich bei Kontaktaufnahme ins Gespräch einmischen,
- die Betroffenen betteln viele Stunden am Stück und bei jeder Witterung,
- sie werden zu dem Ort an dem sie betteln gebracht und wieder abgeholt oder
- sie haben Gebrechen oder Behinderungen, die sie trotz Kälte zur Schau stellen.”
Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtsschaft
Eine Person macht sich strafbar, “wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll” (Strafgesetzbuch (StGB) § 232 Menschenhandel). Wie bereits im Abschnitt Zwangsarbeit / Arbeitsausbeutung beschrieben, werden Betroffene in ihrer Handlungsfreiheit so weit eingeschränkt, dass sie nicht mehr im Stande sind, über ihre Arbeitskraft frei zu verfügen. Sie werden sehr schlecht, oder überhaupt nicht entlohnt und müssen unter menschenunwürdigen oder gar gefährlichen Bedingungen arbeiten. Die Ausbeutung der Arbeitskraft wird unter §233 StGB erfasst. Findet die Ausbeutung der Arbeitskraft unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung statt, so wird dies unter §233a StGB erfasst.
Es gibt Branchen, die von Menschenhandel häufiger als andere betroffen zu sein scheinen, wie beispielsweise Landwirtschaft, Pflege, private Haushalte (Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Au-Pairs u.a.) Gastronomie, Baugewerbe, Prostitutionsgewerbe, Dienstleistungen im Speditions- und Transportwesen und fleischverarbeitende Industrie.
Zwar sind alle Formen des Menschenhandels häufig mit physischer und/oder psychischer Gewalt verbunden, bei häuslicher Sklaverei aber sind Menschenhändler*innen besonders in der Lage, ihre Opfer zu kontrollieren. Oftmals sind Opfer häuslicher Sklaverei einem hohen Maß an sexuellem, physischem und psychologischem Missbrauch ausgesetzt.
Häufig müssen Opfer häuslicher Sklaverei Nahrungsentzug, Schläge mit elektrischen Drähten oder Verbrühungen mit heißem Wasser erleiden. Diese Art von Gewalt ist häufig mit Belästigung, psychologischem Missbrauch, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigung durch die männlichen Haushaltsmitglieder verbunden.
Ein Faktor, der zum Auftreten von Gewalt und sexuellem Missbrauch bei Hausangestellten beitragen kann, ist die besondere Situation des Zusammenlebens mit der/dem Arbeitgeber*in. Eine solche Situation verschärft das Ausmaß der Abhängigkeit und kann zu einem erhöhten Maß an Intimität zwischen den unter einem Dach lebenden Personen führen. Das Zusammenleben kann auch zur Isolierung von Hausangestellten führen, oft bis hin zur völligen Absonderung.
Die Kombination dieser Elemente macht den Handel mit Hausangestellten zu einem Verbrechen, das in einigen Fällen eher häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ähnelt als einer typischen Form der organisierten Kriminalität.
In der Regel wird Hausarbeit von Angehörigen benachteiligter Bevölkerungsgruppen verrichtet, die in Bezug auf die Arbeitsbedingungen besonders "diskriminiert" werden. Hausarbeit stellt ein besonderes Risiko für Arbeitnehmer*innen dar, Opfer von Menschenhandel zu werden, da sie in Privathaushalten stattfindet und in einigen Fällen von Migrant*innen ohne Papiere verrichtet wird. Wie andere Migrant*innen ohne Papiere geraten auch Hausangestellte seltener in das Blickfeld der Arbeitsaufsichtsbehörden.
Vom Menschenhandel zum Zweck der Hausarbeit sind in erster Linie Frauen betroffen. Was die Art des Menschenhandels selbst betrifft, so scheint ein Muster besonders charakteristisch für den Menschenhandel zum Zwecke häuslicher Sklaverei zu sein: ein extrem hohes Maß an Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung durch Personen, die in der Regel nicht als "professionelle" Kriminelle betrachtet werden, sondern eher als Mitglieder des Haushalts, in dem das Opfer beschäftigt und ausgebeutet wird.
Zwang zu kriminellen Handlungen
Bei dieser Form der Ausbeutung werden die Betroffenen gezwungen, Straftaten zu begehen. Diese strafbare Handlungen ist als eine Form der Ausbeutung unter § 232 StGB erfasst. Dabei kann es sich beispielsweise um Diebstähle, Kreditkartenbetrug oder Drogenhandel handeln. Die Täter*innen beabsichtigen einen finanziellen Gewinn durch eine Straftat zu erzielen, ohne diese selbst zu begehen. Die Täter*innen nutzen die Straftat später häufig als Druckmittel, so dass Betroffene abgehalten werden sich Handlungen zu verweigern oder sich Unterstützung zu suchen. Die besondere Schutzlosigkeit der Betroffenen zeigt sich insbesondere dadurch, dass der Kontakt zu staatlichen Behörden oft nur im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten erfolgt. Hierbei werden sie aber hauptsächlich als Straftäter*innen wahrgenommen und die Ausbeutung wird häufig übersehen.
Menschenhandel zum Zwecke der Organentnahme
Organhandel liegt gemäß § 232 StGB vor, wenn Personen durch Zwang oder Täuschung dazu gebracht werden, sich Organe entnehmen zu lassen, oder sie aus finanziellen Gründen einer Organentnahme zustimmen, anschließend aber gar nicht oder nicht im vereinbarten Umfang entlohnt werden, oder wenn Personen Organe ohne ihr Wissen im Zuge eines angeblich medizinischen/therapeutischen Eingriffs entnommen werden. Die Knappheit an menschlichen Organen für Transplantationen eröffnet den Täter*innen ein lukratives Geschäft. Die Auswirkungen auf die Gesundheit Betroffener sowie der Empfänger*innen der Organe sind immens. Der Prozess der Spende und Transplantation menschlicher Organe ist Aufgabe der nationalen Gesundheitsdienste, die gewährleisten sollen, dass die Entnahme, Spende und Transplantation unter Bedingungen stattfinden, die die Rechte der Organspender*innen und -empfänger*innen schützt. Bei Menschenhandel zum Zweck des Organhandels sind diese Bedingungen in keinster Weise gegeben. So werden beispielsweise nicht nur die Betroffenen getäuscht, sondern auch die Empfänger*innen der Organe. So werden die Empfänger*innen häufig nicht vollständig darüber aufgeklärt, dass der Prozess des Organhandels unter Bedingungen stattfindet, bei dem die Rechte der Organspender*innen missachtet und ausgenutzt werden. Die Empfänger*innen gehen ebenfalls ein Risiko ein, bezüglich des Organs getäuscht zu werden, beispielsweise bezüglich der Herkunft, des Alters der Spender*innen, Gesundheitszustand, etc.
Häufig wird die Not, Mittellosigkeit und Armut der Betroffenen von Täter*innen ausgenutzt und zum Zweck des Handels mit menschlichen Organen Gewalt, Nötigung, Betrug, Entführung und Täuschung angewandt.
Heiratshandel
Heiratshandel ist eine Form von Menschenhandel, die nicht im StGB aufgeführt ist. Die Vereinten Nationen (UN) erkennt Heiratshandel jedoch als eine Form des Menschenhandels an. Betroffene von Heiratshandel werden im Rahmen der Heiratsmigration absichtlich getäuscht oder durch diverse Mittel zur Heirat gezwungen. Betroffene sind in ihrer freien Handlung stark eingeschränkt und können häufig nicht mehr selbstbestimmt leben. Heiratshandel geht häufig mit sexueller, physischer und/oder psychischer Gewalt einher. An dieser Stelle muss man zwischen Heiratsmigration und Heiratshandel unterscheiden. Von Heiratsmigration spricht man, wenn Menschen ihr Herkunftsland verlassen, um eine bereits geschlossene Ehe im Herkunftsland zum Anlass nehmen bzw. eine neue Ehe eingehen, um in das Aufenthaltsland der Ehepartnerin oder des Ehepartners zu migrieren. Vom Menschenhandel in die Ehe oder Heiratshandel spricht man jedoch dann, wenn Menschen im Zuge der Heiratsmigration bewusst getäuscht oder ausgebeutet werden. Wenn sie durch Täuschung, Zwang oder Schuldknechtschaft gezwungen werden, in der Ehe zu verbleiben und sie nicht selbstbestimmt entscheiden können, die Ehe zu verlassen.
Nach den Erfahrungen der Fachberatungsstellen sind vorwiegend Frauen von dieser Form des Menschenhandels betroffen. Häufig haben die Ehemänner oder sogar Dritte einen Vorteil von der Ausbeutung der Frau. Hierbei handelt es sich um sexuelle, finanzielle und/oder materielle Vorteile. Ein Merkmal des Heiratshandels ist die Schuldknechtschaft: hierbei müssen die Frauen angebliche Schulden bei Heiratsagenturen, Menschenhändler*innen und Vermittler*innen für die Vermittlung eines Ehemannes, die Reise und die Einreisegenehmigungen nach Deutschland zurückzahlen. Diesen Druck nutzen die Täter*innen, um die Frau erpressbar und ausbeutbar zu machen. Da nach §31 AufenthG ein eigenständiger Aufenthalt für die Frau erst nach drei Jahren Ehe innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann, sehen sich viele Frauen häufig gezwungen, in der Ehe zu verbleiben und häufig auch auf menschenunwürdige Forderungen hinsichtlich der Ehe oder in der Ehe einzugehen. Kann die Frau allerdings nachweisen, dass ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist - beispielsweise durch häusliche Gewalt -, so ist ein eigenständiger Aufenthalt vor Ablauf der drei Jahre möglich. Die Erfahrungen von SOLWODI zeigen jedoch leider, dass es häufig sehr schwer für die Frauen ist, die häusliche Gewalt in Form von Dokumentationen, Arztberichten, etc., nachzuweisen.