Unterbringung in Unterkünften für besonders vulnerable Frauen

Laut Nr. 15a.1.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz sollen (potenzielle) Opfer von Menschenhandel nicht auf Sammelunterkünfte verteilt werden: „Um dem Schutzbedürfnis dieser Personen ausreichend Rechnung zu tragen und ihre Bereitschaft zur Kooperation mit den Behörden zu fördern, soll vielmehr die zuständige Leistungsbehörde in Abstimmung mit der Strafverfolgungsbehörde und der betreuenden Fachberatungsstelle für einen geeigneten und sicheren Unterbringungsort, wie z. B. eine Schutzwohnung oder eine von einer Fachberatungsstelle betriebene oder betreute Unterbringungseinrichtung sorgen.“ Solche Unterbringungsmöglichkeiten wird beispielsweise in den SOLWODI Schutzwohnungen ermöglicht.

 

Wenn eine Fachberatungsstelle die betroffene Frau als Opfer von Menschenhandel identifiziert und diese an die Fachberatungsstelle angebunden wird, so setzt die Fachberatungsstelle die Bezirksregierung und das BAMF über einen (mögliche) Opfereigenschaft in Kenntnis. Häufig ist die Zusammenarbeit mit den Behörden, die von Amts wegen in Zusammenarbeit mit Fachberatungsstellen eine angemessene Unterbringung ermöglichen muss, nicht optimal. So hat SOLWODI häufig die Erfahrung machen müssen, dass beispielsweise Betroffene von Menschenhandel nach ihrem Aufenthalt in der EAE in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) gebracht wurden, häufig sogar weit entfernt, obwohl die Fachberatungsstelle auf die Opfereigenschaft hingewiesen- und ebenfalls verdeutlicht hat, wie wichtig der bestehende Kontakt zur Fachberatungsstelle für die Stabilisierung der Betroffenen ist.

 

Problematisch wird es ebenfalls, wenn die Behörden zwar einer Unterbringung z.B. in einer Schutzwohnung oder einem Frauenhaus zustimmen, aber die Fachberatungsstellen für die Finanzierung aufkommen müssen. Dies aus Spendengeldern und mit begrenzten Fördermitteln zu leisten ist für viele Fachberatungsstellen nicht möglich.

 

Die Zuweisung der Asylantragssteller*innen erfolgt durch die Bezirksregierung und richtet sich nach einem Verteilschlüssel, der alle Städte und Gemeinden gleichermaßen berücksichtigt ( in NRW bspw. durch die Bezirksregierung Arnsberg (§ 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz)). Die Städte und Gemeinden melden jeden Monat die von ihnen in der Vergangenheit aufgenommenen geflüchteten Menschen.