Zuweisung NRW

In  Nordrhein-Westfalen (NRW) werden Personen, die einen Asylantrag stellen möchten, oder die durch die EASY-Buchung  nach NRW verteilt werden, in eine Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) verwiesen. Nach der Registrierung und Untersuchungen nach dem Infektionsschutzgesetz wird der Asylantrag durch die zuständige BAMF-Außenstelle angenommen. Asylantragsteller*innen sollen in der EAE gemäß § 47 AsylG für „bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten“ leben. Das Verteilungssystem EASY stellt besonders für Betroffene von Menschenhandel ein Risiko dar, denn eine für Betroffene notwendige, sichere Unterbringung muss auf einer individuellen Risikoabschätzung basieren. So kann es beispielsweise sein, dass eine Betroffene von Menschenhandel in der Stadt oder dem Landkreis untergebracht wird, in der sie ausgebeutet wurde und wo Täter*innen sich noch immer aufhalten.

 

Stammt ein/e Asylbewerber*in aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kann sie gemäß § 47 AsylG Abs. 1a verpflichtet werden, in einer EAE zu bleiben, wenn ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

 

Die Verpflichtung in einer EAE zu wohnen kann laut § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG entfallen. Nämlich dann, wenn das BAMF in absehbarer Zeit - innerhalb von sechs Wochen - in der Lage ist zu entscheiden, ob der Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

 

Nach Ablauf der Dauer von sechs Wochen bis zu drei Monaten entscheiden die Landesbehörden, in welcher Stadt oder in welchem Landkreis der oder die Asylsuchende untergebracht wird und ob dies in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt oder die Erlaubnis erteilt wird, sich eine Wohnung zu nehmen. Opfer von Menschenhandel haben besondere Bedürfnisse, so dass die Vorgehensweise der Behörden diesen häufig nicht gerecht wird. So liegt es häufig an den Fachberatungsstellen auf die besondere Vulnerabilität hinzuweisen und in Zusammenarbeit mit den Behörden eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu realisieren.