Zuweisung

Um Betroffene von Menschenhandel optimal zu unterstützen, muss im Asylverfahren die Identifizierung der Betroffenen und deren besondere Schutzbedürftikgeit hinsichtlich der Aufnahme und Unterbringung berücksichtigt werden. Nachdem Asylbewerber*innen gemäß dem Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt wurden, spielt die Zuweisung eine Schlüsselrolle bei der Versorgung von Betroffenen von Menschenhandel, die eine angemessene Versorgung im besten Fall ermöglicht, oder sie gegebenenfalls sehr erschwert. Bei der Zuweisung gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern. Da das ACTIVATE Projekt in Nordrhein-Westfalen (NRW) und Bayern umgesetzt wird, wird an dieser Stelle das Verfahren der Zuweisung in NRW sowie Bayern erläutert.

 

Wenn ein schutzsuchender Mensch im Sinne von Art 16a des Grundgesetzes Asylberechtigte*r ist, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte*r im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder der Person nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, so ist sie verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das sie/er zur Durchführung ihres/seines Asylverfahrens oder im Rahmen ihres/seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Es kann ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzregelung gestellt werden, wenn beispielsweise eine Arbeit an einem anderen Ort aufgenommen werden kann, oder aber die bestehende Wohnsitzregelung ein Familienleben mit dem Kind oder Partner*in verhindern würde, etc. (§12a AufenthG)