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Kommentar: Trauriges Beispiel

von Rahel Gugel

Der Fall der 15-jährigen Katinka macht auf erschreckende Weise deutlich, wie schwer sich die deutschen Strafverfolgungsbehörden immer noch tun, wenn sie auf Fälle von Menschenhandel treffen. Schlimmer noch: Sie erkennen oft gar nicht eindeutige Anzeichen von Menschenhandel und ermitteln deshalb nicht ausreichend in diese Richtung. Im Vordergrund der Ermittlungen stehen die illegale Einreise und/oder der illegale Aufenthalt der Betroffenen.

Anhand des Falles von Katinka wird wieder einmal offenkundig, wie wichtig die Sensibilisierung der ermittelnden Beamten zum Thema Menschenhandel und die genaue Kenntnis des Straftatbestands Menschenhandel ist. Laut Aussage der Polizei hat sich die 15-Jährige die Einreise nach Deutschland erschlichen, sie sei auf eigenen Wunsch und mit Einverständnis der Eltern eingereist. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Ermittlungen nicht auf Menschenhandel konzentrierten, sondern auf die illegale Einreise. Für das Vorliegen von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB) ist es jedoch unerheblich, ob die Betroffene freiwillig, legal oder illegal nach Deutschland eingereist ist, um hier zu arbeiten. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis wiederfindet, bei dem die Arbeitsbedingungen „in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, (§ 233 Abs.1 StGB). Bei einem zugesagtem Arbeitslohn von 15 € pro Tag, der dem Mädchen auch noch vorenthalten wurde, und bei Arbeitszeiten von morgens früh bis spät in die Nacht hinein unter An-drohung und Ausübung von physischer Gewalt und Vergewaltigung, hätten bei den ermittelnden Beamten die Alarmglocken angehen müssen. Eine offizielle Indikatorenliste für das Vorliegen von Arbeitsausbeutung gibt es in Deutschland nicht, würde jedoch die Einstufung eines Falles erleichtern. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat indessen Indikatoren für Arbeitsausbeutung erarbeitet. So gel-ten u.a. die Androhung von Gewalt oder tatsächliche Ausübung physischer Gewalt gegenüber dem Arbeitnehmer sowie die Vorenthaltung von Arbeitslohn als Indikatoren.

Die Strafverfolgungsbehörden haben im Fall Katinkas offenbar die im Sinne des § 233 StGB erforderliche Hilflosigkeit der Person, „die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist", verneint. Die Tatsache, dass Katinka, älteste von 7 Geschwistern, aus einer sehr armen Gegend in Bulgarien nie eine Schule besuchen konnte und deshalb Analphabetin ist, kein deutsch spricht, mit ihren 15 Jahren noch sehr jung und kindlich wirkt und bei ihrem Aufgreifen blaue Flecken aufwies und viel weinte, schien den Beamten für die Hilflosigkeit Katinkas in Deutschland nicht auszureichen. Offen bleibt, was noch hätte hinzu kommen müssen.

Das traurige Beispiel zeigt, dass vorhandene Kooperationsvereinbarungen zwischen Polizei und Fachberatungsstellen auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden nicht gekannt oder einfach ignoriert werden. Diese Vereinbarungen sehen u.a. vor, möglichst frühzeitig Fachberatungsstellen wie SOLWODI in den Identifikationsprozess von Menschenhandelsopfern mit einzubeziehen. Denn die Praxis hat gezeigt, dass Betroffene von Menschenhandel sich selten sofort den Strafverfolgungsbehörden offenbaren. Die Angst, selbst strafrechtlich belangt zu werden, und schlechte Erfahrungen mit korrupten Behörden in ihren Heimatländern, lässt die meisten zunächst schweigen. Erst eine frühzeitige, professionelle, psychosoziale Betreuung durch eine Fachberatungsstelle wie SOLWODI erhöht in vielen Fällen die Aussagebereitschaft der Betroffenen und verbessert die Qualität ihrer Aussage. Der traurige Fall der 15-jährigen Katinka hätte anders verlaufen können, wenn Mitarbeiterinnen von SOLWODI die Möglichkeit gehabt hätten, frühzeitig Kontakt mit ihr aufzunehmen.

Artikel Nr. 5 von 8 in: Rundbrief Nr. 75 - März 2008
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