SOLWODI ist ein Verein, der Frauen in Notsituationen hilft. SOLWODI ist Anlaufstelle für ausländische Frauen, die durch Sextourismus, Menschenhandel oder Heiratsvermittlung nach Deutschland gekommen sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. mehr...
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Die Integrationsprojekte von SOLWODI werden vom EIF und EFF finanziell gefördert.
Mit Unterstützung der Aktion Mensch war es möglich in Ludwigshafen und Berlin SOLWODI Fachberatungsstellen einzurichten. Seit dem 01.04.2009 fördert Aktion Mensch für einen Zeitraum von drei Jahren das "Projekt Lilja - Aufsuchende Arbeit und Kontaktstelle für Prostituierte in Oberhausen".
Lotto Rheinland-Pfalz unterstützt seit 2007 die Arbeit von SOLWODI.
Die Princess Inaara Foundation unterstützt seit einem Besuch der Begum Inaara Aga Khan im Oktober 2005 die Arbeit von SOLWODI.
Seit 1998 ist diese Website ein Sponsoringprojekt der agentur makz für den Verein SOLWODI.
5. Sozialleistungen für Opfer von Menschenhandel
1. EU-Bürgerinnen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, haben in Deutschland ein Aufenthaltsrecht und erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SBG II bzw. SGB XII.
2. Drittstaatsangehörige, die sich bereit erklärt haben in einem Strafverfahren in Deutschland gegen die TäterInnen auszusagen und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4a AufenthG besitzen, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
2.1 Zuerst wird eine Drittstaatsangehörige nach § 15a AufenthG grundsätzlich in eine Sammelunterkunft im Bundesgebiet verteilt. Je nachdem, wie viele Flüchtlinge das Bundesland, in dem sie aufgegriffen wurde, aufnehmen kann, bleibt sie dort, wo sie aufgegriffen wurde oder sie wird in einem anderen Bundesland in die Flüchtlingssammelstelle eingeteilt. Tritt dies ein, erschwert das eine Begleitung und Beratung von der Fachberatungsstelle, die kurz nach Aufgreifen der Frau durch die Polizei diese bereits beraten hat. Die kontinuierliche Beratung ist dann unterbrochen und bedeutet eine zusätzliche Belastung für die Frau. Des Weiteren sind die Frauen möglicherweise den Gefährdungen ihren TäterInnen ausgesetzt, die in derselben Sammelunterkunft untergebracht werden können.
Forderung:
§ 15 a AufenthG widerspricht der sog. „Opferschutzrichtlinie" der EU (Richtlinie 2004/81/EG des Rates), nach der die besonderen Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der betroffenen Person von Menschenhandel Rechnung zu tragen ist. Es muss zumindest durch eine Verordnung geregelt werden, dass die Frauen erstens sofort und kontinuierlich durch eine Fachberatungsstelle beraten werden. Zweitens dürfen die Frauen nicht willkürlich auf Flüchtlingssammeleinrichtungen der Bundesländer verteilt werden, sondern sie müssen zur ihrer Entlastung die Sicherheit haben, durch eine Fachberatungsstelle in einer Schutzwohnung untergebracht zu werden, um dort weiter betreut zu werden.
2.2 Die betroffenen Frauen erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Im AsylbLG gilt der Grundsatz des Vorrangs von Sachleistungen, § 3 AsylbLG, d.h. die Leistungen werden häufig lediglich in Form von Wertgutscheinen erbracht. Nur in Ausnahmefällen wird davon abgewichen. Selbst wenn den Frauen die Leistungen in Geld ausgezahlt werden, reicht das Geld für die Kosten einer Rechtsberatung oder auch nur für Fahrten zur Beratungsstelle oder zu Deutschkursen bei weitem nicht aus. Fachberatungsstellen springen dann, wenn sie von dem Fall wissen, ein und übernehmen die Kosten.
Die gesundheitliche Versorgung wird nach § 4 AsylbLG nur zur Versorgung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährleistet. Doch viele der Frauen sind traumatisiert und leiden dadurch an körperlichen oder psychischen Beschwerden. Eine nötige psychotherapeutische Behandlung wird aber oft von den Behörden abgelehnt, da die Beschwerden der Frauen nicht als akuter Notfall eingestuft werden. Durch diese Handlungsweise der Behörden verschlechtert sich die psychosoziale Situation der Frauen und ihre Opferrolle wird hierdurch verstärkt (sekundäre Viktimisierung).Wenn die Frau als Zeugin vor Gericht gegen die Menschenhändler aussagen soll, ist es wichtig, dass sie in einer möglichst stabilen gesundheitlichen und psychischen Verfassung ist.
Forderung:
Die sog. „Opferschutzrichtlinie" muss auch in der Hinsicht vollständig umgesetzt werden: Opfer von Menschenhandel muss die spezielle medizinische Hilfe gewährleistet werden, die sie benötigen.