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Was sind die Probleme bei der Strafverfolgung des Menschenhandels – oder warum kommen viele Täter davon?

4. Zeugenschutz

4.1 Welche Möglichkeiten hat die Staatsanwaltschaft, um von einer Verfolgung der Frauen abzusehen?

Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung der Frauen wegen Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz, etwa aufgrund ihres illegalen Aufenthalts in Deutschland, oder gegen strafrechtliche Vergehen absehen, vgl. §154 c StPO. Diese Regelung soll die Aussagebereitschaft der Frauen fördern. Problematisch ist, dass die Frauen ihre eigenen Verstöße schon bei der Anzeige der TäterInnen bei der Polizei oder in ihrer Vernehmung als Zeuginnen anzeigen müssen. Den Frauen kann zu diesem Zeitpunkt jedoch hinsichtlich der Absehung ihrer eigenen Verfolgung keine Zusicherung gemacht werden, da die Anwendung des § 154 c StPO eine Ermessenentscheidung der Staatsanwaltschaft ist. Zusätzlich haben die Frauen Angst vor persönlicher Verfolgung durch die TäterInnen.

Forderung:
Die Staatsanwaltschaft muss von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen, von einer Strafverfolgung wegen Vergehen der Frauen gegen das Ausländerrecht abzusehen, da sie im Vergleich zur Straftat des Menschenhandels gering sind. Schließlich werden die betroffenen Frauen von Menschenhandel durch die TäterInnen in diese Situation (illegaler Aufenthalt in Deutschland) durch Täuschung, Bedrohung, Erpressung und auch oft durch Gewalt, gebracht. Damit die Frauen gegen ihre Menschenhändler aussagen, müssen ihnen Zeugenschutzmaßnahmen zugesichert werden.

4.2 Zeugenschutzprogramme

Seit Anfang der 90er Jahre gibt es in Deutschland Zeugenschutzprogramme beim Bundeskriminalamt (BKA), beim Zollkriminalamt (ZKA) und den Landeskriminalämtern (LKÄ). Es werden gefährdete Zeugen und Zeuginnen aufgenommen, die in den Bereichen Terrorismus und Organisierte Kriminalität Aussagen nicht nur über den Tathergang, sondern auch über der Strukturen einer kriminellen Organisation machen können. Es muss eine uneingeschränkte Aussagebereitschaft, auch über die eigene Tatbeteiligung, vorliegen. Folge dieser strikten Voraussetzungen ist, dass eher Täter und Mittäter in die Zeugenschutzprogramme aufgenommen werden, weil diese einen Einblick in die Strukturen haben und deshalb in der Lage sind, Aussagen mit der geforderten Qualität zu machen.

Opfer von Menschenhandel werden aus den oben genannten Gründen trotz Gefährdung selten in die herkömmlichen Zeugenschutzprogramme aufgenommen: Sie können keine Aussagen zu den Strukturen des Menschenhandels machen und erfüllen somit nicht die Anforderungen der Zeugenschutzprogramme. Als Reaktion auf diesen mangelhaften Zustand für Menschenhandelsopfer, wurden in einigen Bundesländern, so z.B. in Rheinland-Pfalz spezielle Opferschutzprogramme für Menschenhandelsopfer eingerichtet. Entscheidungskriterien für die Aufnahme in dieses Programm sind die Opferzeuginneneigenschaft, die Unverzichtbarkeit ihrer Aussage, das Bestehen einer Gefahrenlage und die freiwillige Aufnahme in das Schutzprogramm.

Die betroffenen Frauen benötigen neben dem polizeilichen Schutz eine umfassende und professionelle psychosoziale Betreuung, so dass eine strukturierte Zusammenarbeit von Polizei und Fachberatungsstellen erforderlich ist. Diese Zusammenarbeit soll durch Kooperationskonzepte in den einzelnen Bundesländern sichergestellt werden.

Kooperationskonzept Deutschland

Kooperationskonzept Rheinland-Pfalz



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