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Was sind die Probleme bei der Strafverfolgung des Menschenhandels – oder warum kommen viele Täter davon?

3. Was sind die Folgen des deutschen Ausländerrechts für die Opfer von Menschenhandel?

Gegen Frauen aus anderen EU-Ländern kann grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz aufgrund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ermittelt werden, da sie zumindest eine befristete Aufenthaltserlaubnis und meist auch eine Beschäftigungserlaubnis haben. Erklären diese Frauen, dass sie sich freiwillig prostituieren, hat die Polizei keine Anhaltspunkte um gegen mögliche TäterInnen zu ermitteln.

Alle anderen Frauen aus Nicht-EU-Ländern hingegen können von der Polizei mangels Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei einer Razzia oder Kontrolle zur Vernehmung mitgenommen werden.
Wenn die Polizei die Frauen im geschützten Rahmen der Polizeidienststelle, also außerhalb der Reichweite der TäterInnen, befragt, besteht jetzt die Möglichkeit festzustellen, ob die Frauen eventuell Opfer von Menschenhändlern sind.

Falls die Ermittlungsbeamten der Polizei Anhaltspunkte dafür haben, dass eine Frau, die keine EU-Bürgerin ist, Opfer von Menschenhandel sein könnte, wird diese Information an die zuständige Ausländerbehörde weitergegeben. Diese setzt dann eine mindestens einmonatige Ausreisefrist, § 50 Abs. 2a AufenthG. In dieser Zeit kann die Frau überlegen, ob sie bereit ist, gegen die TäterInnen vor Gericht als Zeugin auszusagen und kann nicht wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerrecht abgeschoben werden. Außerdem steht ihr in diesem Zeitraum eine Betreuung durch eine Fachberatungsstelle zu.

Nach der 1-monatigen Bedenkzeit sind folgende Situationen für die Frauen möglich:

Eine gute Zusammenarbeit von Fachberatungsstellen und Polizei ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass Opfer als solche identifiziert werden. Denn oftmals haben die Frauen aufgrund schlechter Erfahrungen mit Polizei und Justiz in ihren Heimatländern großes Misstrauen gegenüber den deutschen Behörden. Es ist daher wichtig, dass Mitarbeiterinnen von nichtstaatlichen Fachberatungsstellen frühzeitig von der Polizei hinzugezogen werden, um die Frauen zu stabilisieren und ihnen während der Phase des Vertrauensaufbaus Schutz und Beratung anzubieten.

In fast allen Bundesländern gibt es mittlerweile sog. Kooperationskonzepte zwischen Fachberatungsstellen und Polizei, die die Zusammenarbeit regeln soll. Trotz Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung haben sich die Kooperationskonzepte auch schon positiv auf die Beratung und den Schutz von Menschenhandelsopfer ausgewirkt.

Kooperationskonzept Deutschland

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