SOLWODI ist ein Verein, der Frauen in Notsituationen hilft. SOLWODI ist Anlaufstelle für ausländische Frauen, die durch Sextourismus, Menschenhandel oder Heiratsvermittlung nach Deutschland gekommen sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. mehr...
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Die Integrationsprojekte von SOLWODI werden vom EIF und EFF finanziell gefördert.
Mit Unterstützung der Aktion Mensch war es möglich in Ludwigshafen und Berlin SOLWODI Fachberatungsstellen einzurichten. Seit dem 01.04.2009 fördert Aktion Mensch für einen Zeitraum von drei Jahren das "Projekt Lilja - Aufsuchende Arbeit und Kontaktstelle für Prostituierte in Oberhausen".
Lotto Rheinland-Pfalz unterstützt seit 2007 die Arbeit von SOLWODI.
Die Princess Inaara Foundation unterstützt seit einem Besuch der Begum Inaara Aga Khan im Oktober 2005 die Arbeit von SOLWODI.
Seit 1998 ist diese Website ein Sponsoringprojekt der agentur makz für den Verein SOLWODI.
3. Was sind die Folgen des deutschen Ausländerrechts für die Opfer von Menschenhandel?
Gegen Frauen aus anderen EU-Ländern kann grundsätzlich nicht wegen eines Verstoßes gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz aufgrund ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ermittelt werden, da sie zumindest eine befristete Aufenthaltserlaubnis und meist auch eine Beschäftigungserlaubnis haben. Erklären diese Frauen, dass sie sich freiwillig prostituieren, hat die Polizei keine Anhaltspunkte um gegen mögliche TäterInnen zu ermitteln.
Alle anderen Frauen aus Nicht-EU-Ländern hingegen können von der Polizei mangels Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei einer Razzia oder Kontrolle zur Vernehmung mitgenommen werden.
Wenn die Polizei die Frauen im geschützten Rahmen der Polizeidienststelle, also außerhalb der Reichweite der TäterInnen, befragt, besteht jetzt die Möglichkeit festzustellen, ob die Frauen eventuell Opfer von Menschenhändlern sind.
Falls die Ermittlungsbeamten der Polizei Anhaltspunkte dafür haben, dass eine Frau, die keine EU-Bürgerin ist, Opfer von Menschenhandel sein könnte, wird diese Information an die zuständige Ausländerbehörde weitergegeben. Diese setzt dann eine mindestens einmonatige Ausreisefrist, § 50 Abs. 2a AufenthG. In dieser Zeit kann die Frau überlegen, ob sie bereit ist, gegen die TäterInnen vor Gericht als Zeugin auszusagen und kann nicht wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerrecht abgeschoben werden. Außerdem steht ihr in diesem Zeitraum eine Betreuung durch eine Fachberatungsstelle zu.
Nach der 1-monatigen Bedenkzeit sind folgende Situationen für die Frauen möglich:
Eine gute Zusammenarbeit von Fachberatungsstellen und Polizei ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass Opfer als solche identifiziert werden. Denn oftmals haben die Frauen aufgrund schlechter Erfahrungen mit Polizei und Justiz in ihren Heimatländern großes Misstrauen gegenüber den deutschen Behörden. Es ist daher wichtig, dass Mitarbeiterinnen von nichtstaatlichen Fachberatungsstellen frühzeitig von der Polizei hinzugezogen werden, um die Frauen zu stabilisieren und ihnen während der Phase des Vertrauensaufbaus Schutz und Beratung anzubieten.
In fast allen Bundesländern gibt es mittlerweile sog. Kooperationskonzepte zwischen Fachberatungsstellen und Polizei, die die Zusammenarbeit regeln soll. Trotz Schwierigkeiten bei der konkreten Umsetzung haben sich die Kooperationskonzepte auch schon positiv auf die Beratung und den Schutz von Menschenhandelsopfer ausgewirkt.
Kooperationskonzept Deutschland
Kooperationskonzept Rheinland-Pfalz