2. Warum ist es trotz der neuen Regelungen schwierig die Täter anzuklagen?
a) Die sexuelle Ausbeutung und die finanzielle Ausbeutung der Frau
Die sexuelle Ausbeutung liegt bei Zwangsprostitution (Frauenhandel zur sexuellen Ausbeutung) immer vor. Viele Frauen behaupten aber aus Angst vor Gewalt und Drohungen durch die TäterInnen, dass sie sich freiwillig prostituieren.
Doch wenn sich die Frauen entschließen, gegen die TäterInnen auszusagen, müssen sie beweisen können, dass sie sexuell und finanziell ausgebeutet wurden.
Eine finanzielle Ausbeutung liegt vor, wenn der/die TäterIn mehr als 40% der Einkünfte der Frau für sich behält. ( §180aSTGB)
Die Frauen haben aber meist keinen Einblick in die Geschäfte, da der "Kunde" meist direkt beim Zuhälter bezahlt, oder die Abwicklung über sogenannte "Coupons" geschieht.
Damit haben die Frauen keinen Überblick über die Verdienste und können somit kaum beweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht ausgebeutet wurden.
Forderung: Bei der Straftat der Ausbeutung muss mehr Wert auf die persönliche Ausbeutung, durch den Eingriff in die Freiheitsrechte der Frau, und nicht auf die wirtschaftliche Ausbeutung gelegt werden!
b) Das Ausnutzen der Hilflosigkeit in einem fremden Land
Es muss nachgewiesen werden können, dass die TäterInnen die Hilflosigkeit der Frauen, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land zusammenhängt, ausgenutzt haben.
Doch wenn die TäterInnen glaubhaft machen können, dass die Frau schon länger im Land ist und damit auch nicht mehr hilflos ist, reicht dies aus, um diesen Punkt zu entkräften.
c) Der Versuch des Vermittelns in die Prostitution
Wenn der Täter die Frau überredet hat, in den "goldenen Westen" zu kommen, kann dies vor Gericht schon als Versuch gewertet werden , die Frau in die Prostitution zu verbringen.
Aber oft behaupten die Täter, die Frauen hätten sich in sie verliebt und wären freiwillig mitgekommen. (Dies wird auch als „ Romeo-Effekt"beschrieben. Junge, gutaussehende Männer flirten mit den jungen Mädchen, nicht mit der Absicht etwa eine Beziehung mit ihnen einzugehen, sondern sie an Orte zu verschleppen, wo sie zur Prostitution gezwungen werden.)
Insgesamt ist es schwierig die Ausbeutung in die Prostitution, das Ausnutzen einer Hilflosigkeit in einem fremden Land, sowie den Versuch des Überredens der Frauen nachweisen zu können. In diesen wichtigen Punkten ist die Aussage der Frauen, in denen sie erklären, wie und mit welchen Mitteln sie von den Menschenhändlern getäuscht worden sind, enorm wichtig.
Wichtige Beweismittel gegen die Menschenhändler sind also die Aussagen der betroffenen Frauen.
Nur wenn die Frauen es wagen gegen die Täter auszusagen, kann ihnen rechtlich geholfen werden und die TäterInnen können angeklagt und evtl. verurteilt werden.
2.1 Aber wie kommen die Behörden an die Aussagen der Frauen?
Frauenhandel ist ein sogenanntes "Kontrolldelikt". Nur selten wird Frauenhandel durch die Betroffenen oder Dritte angezeigt. Das heißt, dass die Behörden regelmäßige Kontrollen oder Razzien in den Bordellen oder Orten, wo Prostitution ausgeübt wird durchführen müssen, wenn sie den Verdacht haben, dass Frauenhandel bzw. Zwangsprostitution vorliegt.
Werden bei Kontrollen ausländische Frauen angetroffen, sind diese oft nicht in der Lage, ihre Situation zu erklären. Sie haben Angst vor einer Festnahme, vor der Ausweisung aus Deutschland und vor allem vor Racheakten der TäterInnen.
Dazu kommt, dass die Frauen in ihren Heimatländern oftmals schlechte Erfahrungen mit Behörden/Polizei gemacht haben und deshalb grundsätzlich misstrauisch sind.
Oft behaupten sie dann bei einer Kontrolle, dass sie freiwillig als Prostituierte arbeiten.
Seit 2001 ist Prostitution nicht mehr "sittenwidrig", so können die Ermittler die Frauen, die in Bordellen oder anderen Orten arbeiten, in denen Prostitution ausgeübt wird, nicht wegen "Sittenwidrigkeit" festnehmen und möglicherweise auf diesem Weg herausfinden, ob die Frau sich unter Zwang prostituieren muss.
Wenn die Frauen erklären, dass sie sich freiwillig prostituieren, können die Behörden nicht wegen Menschenhandel ermitteln, sondern prüfen dann, ob die Frauen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung haben.
Ermittelt wird dann wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht, also gegen die Frauen (Fallbeispiel Elena) und nicht gegen die TäterInnen!