Title: 1. Menschenhandel - Rechtsreform
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Was sind die Probleme bei der Strafverfolgung des Menschenhandels – oder warum kommen viele Täter davon?

1. Die rechtliche Situation im Strafgesetzbuch:
Dort sind trotz der letzten Reform 2005 Lücken.

Bisher werden weniger als 10% der TäterInnen (Schleuser, Zuhälter) vor Strafgerichten angeklagt und noch weniger werden überhaupt verurteilt.
Dies liegt an der schwierigen Beweisführung, denn die Strafgerichte legen bisher hohe Maßstäbe an das Delikt des Menschenhandels. Durch die Anpassung an das Europäische Recht sollte das Problem der Beweisführung erleichtert werden.
Die neuen Regelungen für die Straftat Menschenhandel 
(Stellungnahme von Prof. B.Thoma zur Reform) existieren seit 2005.
Insgesamt wurden die Strafen angehoben. Der Handel mit Frauen und die Vermittlung in die Zwangsprostitution oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse kann nun mit maximal 10 Jahren Haft bestraft werden.

Konkret wurde neu geregelt:

1. Menschenhandel in die Prostitution gilt nicht mehr als Sexualstraftat, sondern als Delikt gegen die persönliche Freiheit, denn oftmals ist mit Menschenhandel eine Freiheitsberaubung verbunden. Der Schwerpunkt wird jetzt weniger auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als vielmehr auf einen Eingriff in die persönliche Freiheit gelegt.

2. Der Menschenhandel wurde in drei Bereiche aufgeteilt:

3. Künftig wird bei der Strafverfolgung auch auf Ausbeutung und andere sexuelle Handlungen neben der Prostitution geachtet.
So sind Erscheinungsformen des Menschenhandels wie Ausbeutung in Peepshows, die Herstellung pornographischer Darstellungen und der Heiratshandel besser verfolgbar.

4. Wenn eine Frau zur Eingehung der Ehe gezwungen wird, gilt dies in Zukunft als besonders schwerer Fall der Nötigung. Damit soll ein Signal gegen die Zwangsverheiratung gesetzt werden.

5. Es gibt nun erhöhte Mindeststrafen bei:

6. Wenn die Opfer von Menschenhandel ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, muss die Staatsanwaltschaft sie nicht mehr wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz verklagen. Das heißt, dass die Frauen sich nicht selbst schaden, wenn sie gegen die Täter aussagen (§154 StPO).

7. Für eine Anklage reicht es bereits aus, wenn der Täter versucht, die Frau zur Prostitution oder zu anderen sexuellen Handlungen zu zwingen.

8. Dem Täter muss nicht mehr ein Vermögensvorteil nachgewiesen werden. Wenn festgestellt werden kann, dass die Frau finanziell ausgebeutet wurde, reicht dies aus.

9. Es gilt ein besonderes Schutzalter der Opfer von 21 Jahren, auch wenn eine Notlage oder die Hilflosigkeit in einem fremden Land nicht vorliegt.

10. Wenn das Opfer unter 14 Jahren alt ist, gilt eine Mindeststrafe für den oder die TäterIn von einem Jahr.

11. Förderungshandlungen, also die Beihilfe zum Menschenhandel ( z.B. das Beherbergen oder das Befördern der Opfer), sind jetzt in einer eigenen Regelung erfasst worden.

12. Die Gewinne, die die TäterInnen machen, können nach einer Verurteilung leichter eingezogen werden.

13. Der Menschenraub wurde in einer eigenen Regelung erfasst, bisher gab es nur die Freiheitsberaubung.


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