SOLWODI ist ein Verein, der Frauen in Notsituationen hilft. SOLWODI ist Anlaufstelle für ausländische Frauen, die durch Sextourismus, Menschenhandel oder Heiratsvermittlung nach Deutschland gekommen sind. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. mehr...
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Die Integrationsprojekte von SOLWODI werden vom EIF und EFF finanziell gefördert.
Mit Unterstützung der Aktion Mensch war es möglich in Ludwigshafen und Berlin SOLWODI Fachberatungsstellen einzurichten. Seit dem 01.04.2009 fördert Aktion Mensch für einen Zeitraum von drei Jahren das "Projekt Lilja - Aufsuchende Arbeit und Kontaktstelle für Prostituierte in Oberhausen".
Lotto Rheinland-Pfalz unterstützt seit 2007 die Arbeit von SOLWODI.
Die Princess Inaara Foundation unterstützt seit einem Besuch der Begum Inaara Aga Khan im Oktober 2005 die Arbeit von SOLWODI.
Seit 1998 ist diese Website ein Sponsoringprojekt der agentur makz für den Verein SOLWODI.
1. Die rechtliche Situation im Strafgesetzbuch:
Dort sind trotz der letzten Reform 2005 Lücken.
Bisher werden weniger als 10% der TäterInnen (Schleuser, Zuhälter) vor Strafgerichten angeklagt und noch weniger werden überhaupt verurteilt.
Dies liegt an der schwierigen Beweisführung, denn die Strafgerichte legen bisher hohe Maßstäbe an das Delikt des Menschenhandels. Durch die Anpassung an das Europäische Recht sollte das Problem der Beweisführung erleichtert werden.
Die neuen Regelungen für die Straftat Menschenhandel
(Stellungnahme von Prof. B.Thoma zur Reform) existieren seit 2005.
Insgesamt wurden die Strafen angehoben. Der Handel mit Frauen und die Vermittlung in die Zwangsprostitution oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse kann nun mit maximal 10 Jahren Haft bestraft werden.
Konkret wurde neu geregelt:
1. Menschenhandel in die Prostitution gilt nicht mehr als Sexualstraftat, sondern als Delikt gegen die persönliche Freiheit, denn oftmals ist mit Menschenhandel eine Freiheitsberaubung verbunden. Der Schwerpunkt wird jetzt weniger auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung als vielmehr auf einen Eingriff in die persönliche Freiheit gelegt.
2. Der Menschenhandel wurde in drei Bereiche aufgeteilt:
3. Künftig wird bei der Strafverfolgung auch auf Ausbeutung und andere sexuelle Handlungen neben der Prostitution geachtet.
So sind Erscheinungsformen des Menschenhandels wie Ausbeutung in Peepshows, die Herstellung pornographischer Darstellungen und der Heiratshandel besser verfolgbar.
4. Wenn eine Frau zur Eingehung der Ehe gezwungen wird, gilt dies in Zukunft als besonders schwerer Fall der Nötigung. Damit soll ein Signal gegen die Zwangsverheiratung gesetzt werden.
5. Es gibt nun erhöhte Mindeststrafen bei:
6. Wenn die Opfer von Menschenhandel ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland sind, muss die Staatsanwaltschaft sie nicht mehr wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz verklagen. Das heißt, dass die Frauen sich nicht selbst schaden, wenn sie gegen die Täter aussagen (§154 StPO).
7. Für eine Anklage reicht es bereits aus, wenn der Täter versucht, die Frau zur Prostitution oder zu anderen sexuellen Handlungen zu zwingen.
8. Dem Täter muss nicht mehr ein Vermögensvorteil nachgewiesen werden. Wenn festgestellt werden kann, dass die Frau finanziell ausgebeutet wurde, reicht dies aus.
9. Es gilt ein besonderes Schutzalter der Opfer von 21 Jahren, auch wenn eine Notlage oder die Hilflosigkeit in einem fremden Land nicht vorliegt.
10. Wenn das Opfer unter 14 Jahren alt ist, gilt eine Mindeststrafe für den oder die TäterIn von einem Jahr.
11. Förderungshandlungen, also die Beihilfe zum Menschenhandel ( z.B. das Beherbergen oder das Befördern der Opfer), sind jetzt in einer eigenen Regelung erfasst worden.
12. Die Gewinne, die die TäterInnen machen, können nach einer Verurteilung leichter eingezogen werden.
13. Der Menschenraub wurde in einer eigenen Regelung erfasst, bisher gab es nur die Freiheitsberaubung.