Wenn ein Mensch durch eine Straftat verletzt worden ist, muß er nach der Deutschen Rechtsordnung etwaige Schadensersatzansprüche generell in einem gesonderten Zivilprozeß geltend machen.
Dies führt naturgemäß zu einer höheren Belastung des Opfers durch die Teilnahme an zwei gesonderten Gerichtsverfahren (Strafprozeß und Zivilprozeß). Aus diesem Grund sieht die Deutsche Strafprozeßordnung gem. §§ 403 ff. StPO sog. Adhäsionsverfahren vor, durch die ein Opfer schon im Strafprozeß seine etwaigen Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Für Adhäsionsverfahren ist ein Antrag an das Gericht nötig, dem der Strafrichter stattgeben muß. Ist dies nicht der Fall, so bleibt dem Opfer für seine Ansprüche auf Schadensersatz nur der Weg über einen gesonderten Zivilprozeß.