SOLWODI e.V.


Bestrafung der Freier?

Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 19. 7. 2002 zwingt den deutschen Gesetzgeber zu einer Reform der Straftaten gegen den Menschenhandel (§§ 180 b, 181 StGB). Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht auch diejenigen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten, die Sexualkontakte mit den Opfern der Menschenhändler nachfragen. Anschauungsmaterial liefern etwa der Fall "Friedmann", aber auch mehrere Strafverfahren gegen Bundeswehrangehörige, die als Mitglieder der KFOR im Kosovo einschlägige Bordelle aufgesucht haben. Das Bundesland Bayern hat bereits eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat angekündigt.

Bislang machen sich die Kunden von Prostituierten in Deutschland nicht strafbar - im Gegensatz etwa zu Schweden oder einigen US-Bundesstaaten. Dahinter verbirgt sich die Vorstellung, Prostitution sei ein notwendiges Übel zur Befriedigung überschüssiger Triebe: Besser ein Bordellbesuch als eine Vergewaltigung! Die Prostituierten selbst wurden durch die Stigmatisierung der Prostitution als sittenwidrig jedoch benachteiligt und vielfach in die Kriminalität abgedrängt. Mit dem Prostitutionsgesetz vom 20. 12. 2001 hat der Gesetzgeber die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen zivilrechtlich anerkannt, soweit die Prostituierte eigenverantwortlich über ihre Sexualkontakte entscheiden kann. Wie auch immer man zu dieser Einschätzung stehen mag: Bei den Opfern von Menschenhändlern ist dies ganz sicher nicht der Fall, handelt es sich doch regelmäßig um Frauen, die mit falschen Versprechungen oder unter einem Vorwand in die Bundesrepublik gelockt und mit üblen Drohungen und brutaler Gewalt zur Prostitution gezwungen werden. Nicht minder schutzwürdig sind Frauen, die von dubiosen Heiratsvermittlern "zur Probe" angeboten werden. Über die Strafwürdigkeit der "Endverbraucher" kann kein Zweifel bestehen. Die Bezeichnung als "Verbraucher" trifft den Kern, weil diese Leute die betreffenden Frauen nicht als Personen, sondern als Ware behandeln und dadurch das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde der Opfer verletzen.

Der Fall "Friedmann" zeigt aber zugleich die Grenzen eines entsprechenden Straftatbestandes gegen die sexuelle Ausbeutung auf. Es wird im konkreten Fall nur sehr schwer möglich sein, den Vorsatz nachzuweisen. Um dieses Beweisproblem zu umgehen, wird vorgeschlagen, schon diejenigen wegen Leichtfertigkeit zu bestrafen, denen sich nach den äußeren Umständen der Verdacht hätte aufdrängen müssen, sie hätten es mit den Opfern von Menschenhändlern zu tun. Freilich kennt das Sexualstrafrecht bislang - aus gutem Grund - keine Strafdrohung für die fahrlässige Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts. Im übrigen muss vor überzogenen Erwartungen gewarnt werden. Bislang sind die Menschenhandelsdelikte typische "Kontrolldelikte", d.h. entsprechende Taten werden nicht angezeigt, sondern nur durch einen hohen personellen Aufwand von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt. Angesichts der mit einer öffentlichen Verurteilung verbundenen Stigmatisierung der Freier dürfte sich an diesem Befund kaum etwas ändern.

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg

Artikel Nr. 7 von 7 in: Rundbrief Nr. 61 - Oktober 2004
< Vorheriger  Zur Übersicht  

SOLWODI e.V.
Propsteistraße 2
D-56154 Boppard - Hirzenach
Tel.: (0 67 41) 22 32
Fax: (0 67 41) 23 10
E-Mail: info@solwodi.de

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollstädigkeit der Informationen wird nicht übernommen. Näheres zur Nutzung und Haftung für diese Website entnehmen Sie bitte unseren Nutzungsbedingungen unter www.solwodi.de. Sämtliche Inhalte dieser Website unterliegen dem Urheberrecht des SOLWODI e.V. Weitere Angaben zum Verein SOLWODI entnehmen Sie bitte dem Impressum unter www.solwodi.de. Alle Rechte vorbehalten.

Website sponsored by agentur makz, Berlin (www.makz.de).