Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von Prostituierten vom 20.12.2001 (ProstG) hat die rechtliche Beurteilung der Prostitution grundlegend verändert. Im folgenden sollen wichtige Änderungen und ihre Konsequenzen für die Bekämpfung des Menschenhandels angesprochen werden.
Zentrales Anliegen des ProstG war es, die Diskriminierung von Prostituierten zu beseitigen. Während Prostitution früher als sittenwidrig galt, soll nunmehr ein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt werden. Die Legalisierung soll den Prostituierten ferner den Zugang zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung ermöglichen. Dadurch erhoffte man sich, dem betroffenen Personenkreis Perspektiven zum Ausstieg zu eröffnen.
Die Bewertung des ProstG fällt sehr zwiespältig aus. Auf der einen Seite wird nunmehr - jedenfalls auf der Ebene der Rechtsbegriffe - klar zwischen rechtlich zulässiger, d.h. selbstbestimmter Ausübung der Prostitution und unzulässiger Zwangsprostitution differenziert. Auf der anderen Seite haben sich viele, allzu naive Hoffnungen des Gesetzgebers nicht erfüllt. So lassen sich die Prostituierten, die bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, an den Fingern einer Hand abzählen. Die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Prostitution steht nur auf dem Papier; tatsächlich gibt es kaum Hilfsangebote. Am schwersten wiegt der Vorwurf, das ProstG mache die Prostitution erst salonfähig.
In diesem Sinn dient das ProstG den Strafverfolgungsbehörden häufig als Ausrede, jetzt, wo die Prostitution legal sei, gebe es keinen Grund mehr, die Bordelle zu kontrollieren. Damit könne man auch nicht mehr gegen Menschenhändler einschreiten. Diese Ausrede zeugt von mangelnder Phantasie: Bordellbetreiber sind nunmehr beispielsweise verpflichtet, Lohnsteuer, Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich sogar strafbar. Die Ermittlungsansätze haben sich also nur verlagert: vom klassischen Strafrecht ins Arbeitsrecht, ins Sozialrecht oder ins Steuerrecht. Dafür allerdings ist nicht nur die Polizei zuständig - die Kooperation mit anderen Behörden muss verbessert werden.
von Prof. Dr. Joachim Renzikowski
Professur für Strafrecht und Rechtsphilosophie/Rechtstheorie
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
E-Mail: renzikowski@jura.uni-halle.de
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