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Zu den Internetseiten des Bundesamtes f�r Migration und Fl�chlinge.Die Integrationsprojekte von SOLWODI werden vom EIF und EFF finanziell gefördert.

Zu den Internetseiten der Aktion Mensch.Mit Unterstützung der Aktion Mensch war es möglich in Ludwigshafen und Berlin SOLWODI Fachberatungsstellen einzurichten. Seit dem 01.04.2009 fördert Aktion Mensch das "Projekt Lilja" in Oberhausen und seit dem 15.04.2011 das Projekt "Stella" in Aachen, beide Projekte für einen Zeitraum von drei Jahren .

Zu den Internetseiten der Lotto Gesellschaft Rheinland-Pfalz.Lotto Rheinland-Pfalz unterstützt seit 2007 die Arbeit von SOLWODI.

Zu den Internetseiten der Peter Ustinov StiftungDie Peter Ustinov Stiftung unterstützt Bildung von Mädchen in Kenia und Ruanda, sowie Freizeitaktivitäten der Kinder unserer Klientinnen in Deutschland.

Zu den Internetseiten der Princess Inaara FoundationDie Princess Inaara Foundation unterstützt seit einem Besuch der Begum Inaara Aga Khan im Oktober 2005 die Arbeit von SOLWODI.

Zu den Internetseiten der agentur makz.Seit 1998 ist diese Website ein Sponsoringprojekt der agentur makz für den Verein SOLWODI.


Rundbrief Nr. 63 - März 2005

Legalisierung der Prostitution - Kapitulation vor dem Menschenhandel?

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von Prostituierten vom 20.12.2001 (ProstG) hat die rechtliche Beurteilung der Prostitution grundlegend verändert. Im folgenden sollen wichtige Änderungen und ihre Konsequenzen für die Bekämpfung des Menschenhandels angesprochen werden.

Zentrales Anliegen des ProstG war es, die Diskriminierung von Prostituierten zu beseitigen. Während Prostitution früher als sittenwidrig galt, soll nunmehr ein rechtlicher Rahmen zur Verfügung gestellt werden. Die Legalisierung soll den Prostituierten ferner den Zugang zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung ermöglichen. Dadurch erhoffte man sich, dem betroffenen Personenkreis Perspektiven zum Ausstieg zu eröffnen.

Die Bewertung des ProstG fällt sehr zwiespältig aus. Auf der einen Seite wird nunmehr - jedenfalls auf der Ebene der Rechtsbegriffe - klar zwischen rechtlich zulässiger, d.h. selbstbestimmter Ausübung der Prostitution und unzulässiger Zwangsprostitution differenziert. Auf der anderen Seite haben sich viele, allzu naive Hoffnungen des Gesetzgebers nicht erfüllt. So lassen sich die Prostituierten, die bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, an den Fingern einer Hand abzählen. Die Möglichkeit zum Ausstieg aus der Prostitution steht nur auf dem Papier; tatsächlich gibt es kaum Hilfsangebote. Am schwersten wiegt der Vorwurf, das ProstG mache die Prostitution erst salonfähig.

In diesem Sinn dient das ProstG den Strafverfolgungsbehörden häufig als Ausrede, jetzt, wo die Prostitution legal sei, gebe es keinen Grund mehr, die Bordelle zu kontrollieren. Damit könne man auch nicht mehr gegen Menschenhändler einschreiten. Diese Ausrede zeugt von mangelnder Phantasie: Bordellbetreiber sind nunmehr beispielsweise verpflichtet, Lohnsteuer, Rentenversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen. Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich sogar strafbar. Die Ermittlungsansätze haben sich also nur verlagert: vom klassischen Strafrecht ins Arbeitsrecht, ins Sozialrecht oder ins Steuerrecht. Dafür allerdings ist nicht nur die Polizei zuständig - die Kooperation mit anderen Behörden muss verbessert werden.

von Prof. Dr. Joachim Renzikowski 
Professur für Strafrecht und Rechtsphilosophie/Rechtstheorie
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
E-Mail: renzikowski[at]jura.uni-halle.de

Artikel Nr. 8 von 9 in: Rundbrief Nr. 63 - März 2005
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